§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „LOTUS Bildungszentrum“                    

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

Der Sitz des Vereins ist in Herne-Mitte.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Diese sind:

  1. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe;

  2. die Förderung von Kunst und Kultur;

  3. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

  4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

  5. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

  6. die Förderung des Sports

  7. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.


Die Zwecke sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  1. Unterhaltung von Kinder- und Jugendzentren in Herne

  2. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

  3. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Fachtagungen, Elternkurse,

  4. Elternseminare  zur Entwicklungs- ,Erziehungs- und Bildungsfragen

  5. Hausaufgabenhilfen, Nachhilfeunterricht, Schülerhilfe, Ganztagsangebote für bzw. in den Schulen

  6. Teilnahme an gemeinnützigen Projekten als Signal für die Bereitschaft Kinder und Jugendliche zu unterstützen.

  7. Organisationen von Spielgruppen für Kleinkinder

  8. Durchführung von Sport, Kunst, Kultur und Freizeitangeboten für Kinder- u. Jugendliche

  9. Niedrigschwellige muttersprachliche Gruppenangebote für Mütter, Väter und Frauen

  10. Eine Kindertagesstätte mit dem Schwerpunkt der interkulturellen Zusammenarbeit zu betreiben

  11. ein entsprechendes Angebot an Sprachkursen anzubieten

  12. durch Schuleinrichtung wie z. B. Eröffnung einer integrativen, interkulturellen Grundschule soll das deutsche Schul- bzw. Gesellschaftssystem unterstützt werden

  13. Aufklärungsarbeit für  Eltern, Lehrer/innen und Erzieher/innen in pädagogischen Fragen

  14. Unterhaltung einer Erziehungsberatungsstelle

  15. Beratungs- und Motivationsarbeit

  16. Organisation von Wochenend-  und Ferienfahrten für Kinder, Jugendliche und Eltern.

  17. Förderung von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten bzw. Doktoranden

  18. Vergabe von Stipendien an Schüler und Studenten

  19. Veranstaltungen und Seminare zum Thema Ehrenamt

  20. Die Bereitstellung von Unterrichts-, Seminar-, Aufenthalts- und Büroräumen durch den Kauf oder das Anmieten geeigneter Immobilien


§ 3 Politische und religiöse Neutralität

1. Die Arbeit des Vereins ist nicht auf politische oder religiöse Betätigung gerichtet. Er verfolgt keine politischen und oder religiösen Absichten.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Vereinsmitglieder können natürliche und oder juristische Personen werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern.

2. „Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:

a. Ordentliches Mitglied Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es hat das Recht an Vorstandswahlen teilzunehmen und darf  für den Vorstand selbst kandidieren.

b. Fördermitglied Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie dürfen weder an der Mitgliederversammlung teilnehmen noch  für den Vorstand kandidieren und unterstützen die Ziele des Vereins, die in der Satzung verankert sind.

3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Antrag beim Vereinsvorstand gestellt werden, über den dieser binnen eines Monats entscheidet. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Beitragsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele oder das Ansehen des Vereins

schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände trotz wiederholter Mahnung.

4. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands in einer hierzu ausdrücklich einberufenen Sitzung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied im Rahmen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

 

§ 9 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Jugendausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der  Mitgliederversammlung (§12) zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

    a. Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung

    b. Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung

    c. Einberufung der Mitgliederversammlung

    d. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    e. Geschäfts- und Rechenschaftsberichte

    f. Erstellung der Finanzplanung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

    g. Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins

2. Der Vorstand im Sinne  des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

3. Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.  

4. Der Verein wird  gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und  2. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur zur Alleinvertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder nach vorheriger Absprache mit diesem.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

6. Der Vorstand kann bei Bedarf  zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB einstellen und ein Büro einrichten. 

7. Der Vorstand kann sich sachkundige Beisitzer bestellen, die ihn in Einzelfragen bei der Entscheidungsfindung beraten.

8. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. 

9. Das Amt als Vereinsvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung seines Amtes entheben.

10.   Scheidet ein Vereinsvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie stellt auf Vorschlag des Vorstandes die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus wahlberechtigten, d.h. ordentlichen Mitgliedern zusammen.

2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

    a. die Wahl und Abwahl des Vorstands

    b. Entlastung des Vorstands

    c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    d. Wahl zweier Kassenprüfer//innen

    e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

    f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    g. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter

Angabe von Gründen verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist

beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem

Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn

der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem

Vorstandsmitglied geleitet.

8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur  ausgeübt werden.

10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11.  Satzungsänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Finanzen

1. Der Verein kann durch Veranstaltungen, Kurse und durch sein Vereinslokal Überschüsse erzielen.

2. Spenden, Zuschüsse und Förderung von privater oder amtlicher Herkunft können angenommen werden.

3. Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Diese sind Gegenstand einer gesonderten Beitragsordnung.

4. Die Verwendung aller Mittel des Vereins ist an seine satzungsmäßigen Aufgaben gebunden.

5. Die Aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Kosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.

6. Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.

 

§ 13 Zusammenarbeit

1. Der Verein kann mit anderen Institutionen im Rahmen des Satzungszweckes wegen einer Zusammenarbeit Kontakt aufnehmen.

2. Der Verein kann Mitglied von anderen Vereinen werden, die dem Satzungszweck nicht widersprechen.

 

§ 14 Niederlassungen des Vereins

1. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Niederlassungen eröffnet werden.

 

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei  Kassenprüfer/innen.

2. Diese/r dürfen  nicht Mitglied des Vorstands sein.

3. Wiederwahl ist zulässig.

4. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der  Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.  Die  Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. 

5. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

6. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens zwei  Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur oder der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

 

§ 17 Rechtliche Beschlüsse

1. Für die in der Satzung fehlenden Punkte gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das Zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

 

§ 18  Inkrafttreten

1. Vorstehende Fassung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.02.2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Herne, 24.02.2014