Der Verein führt den Namen „LOTUS Bildungszentrum“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“
Der Sitz des Vereins ist in Herne-Mitte.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Diese sind:
- die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung des Sports
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Die Zwecke sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Unterhaltung von Kinder- und Jugendzentren in Herne
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Fachtagungen, Elternkurse, Elternseminare zur Entwicklungs- , Erziehungs- und Bildungsfragen
- Hausaufgabenhilfen, Nachhilfeunterricht, Schülerhilfe, Ganztagsangebote für bzw. in den Schulen
- Teilnahme an gemeinnützigen Projekten als Signal für die Bereitschaft Kinder und Jugendliche zu unterstützen.
- Organisationen von Spielgruppen für Kleinkinder
- Durchführung von Sport, Kunst, Kultur und Freizeitangeboten für Kinder- u. Jugendliche
- Niedrigschwellige muttersprachliche Gruppenangebote für Mütter, Väter und Frauen
- Eine Kindertagesstätte mit dem Schwerpunkt der interkulturellen Zusammenarbeit zu betreiben
- ein entsprechendes Angebot an Sprachkursen anzubieten
- durch Schuleinrichtung wie z. B. Eröffnung einer integrativen, interkulturellen Grundschule soll das deutsche Schul- bzw. Gesellschaftssystem unterstützt werden
- Aufklärungsarbeit für Eltern, Lehrer/innen und Erzieher/innen in pädagogischen Fragen
- Unterhaltung einer Erziehungsberatungsstelle
- Beratungs- und Motivationsarbeit
- Organisation von Wochenend- und Ferienfahrten für Kinder, Jugendliche und Eltern.
- Förderung von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten bzw. Doktoranden
- Vergabe von Stipendien an Schüler und Studenten
- Veranstaltungen und Seminare zum Thema Ehrenamt
- Die Bereitstellung von Unterrichts-, Seminar-, Aufenthalts- und Büroräumen durch den Kauf oder das Anmieten geeigneter Immobilien
Die Arbeit des Vereins ist nicht auf politische oder religiöse Betätigung gerichtet. Er verfolgt keine politischen und oder religiösen Absichten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsmitglieder können natürliche und oder juristische Personen werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern.
- „Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
- Ordentliches Mitglied
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es hat das Recht an Vorstandswahlen teilzunehmen und darf für den Vorstand selbst kandidieren.
- Fördermitglied
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie dürfen weder an der Mitgliederversammlung teilnehmen noch für den Vorstand kandidieren und unterstützen die Ziele des Vereins, die in der Satzung verankert sind.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Antrag beim Vereinsvorstand gestellt werden, über den dieser binnen eines Monats entscheidet. Ablehnungen müssen
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Beitragsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele oder das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände trotz wiederholter Mahnung.
- Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands in einer hierzu ausdrücklich einberufenen Sitzung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied im Rahmen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Jugendausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
der Mitgliederversammlung (§12) zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Geschäfts- und Rechenschaftsberichte
- Erstellung der Finanzplanung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
- Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur zur Alleinvertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder nach vorheriger Absprache mit diesem.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB einstellen und ein Büro einrichten.
- Der Vorstand kann sich sachkundige Beisitzer bestellen, die ihn in Einzelfragen bei der Entscheidungsfindung beraten.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
- Das Amt als Vereinsvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung seines Amtes entheben.
- Scheidet ein Vereinsvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie stellt auf Vorschlag des Vorstandes die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus wahlberechtigten, d.h. ordentlichen Mitgliedern zusammen.
2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a. die Wahl und Abwahl des Vorstands
b. Entlastung des Vorstands
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d. Wahl zweier Kassenprüfer//innen
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden.
10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11. Satzungsänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Verein kann durch Veranstaltungen, Kurse und durch sein Vereinslokal Überschüsse erzielen. Spenden, Zuschüsse und Förderung von privater oder amtlicher Herkunft können angenommen werden.
- Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Diese sind Gegenstand einer gesonderten Beitragsordnung.
- Die Verwendung aller Mittel des Vereins ist an seine satzungsmäßigen Aufgaben gebunden.
- Die Aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Kosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.
- Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.
- Der Verein kann mit anderen Institutionen im Rahmen des Satzungszweckes wegen einer Zusammenarbeit Kontakt aufnehmen.
- Der Verein kann Mitglied von anderen Vereinen werden, die dem Satzungszweck nicht widersprechen.
Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Niederlassungen eröffnet werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
- Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
- Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
- Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur oder der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
- Für die in der Satzung fehlenden Punkte gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Vorstehende Fassung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.02.2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Herne, 24.02.2014
ANLAGE 1
des Lotus Bildungszentrums e. V. gem. § 4 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz / WbG) vom 21.11.2018.
Die Bildungseinrichtung ist eine nichtrechtsfähige Einrichtung im Sinne der §§ 2 und 10 des Ersten Weiterbildungsgesetzes. Rechtsträger der Einrichtung ist das Lotus Bildungszentrum e. V. Der Sitz der Bildungseinrichtung ist in Herne. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Bildungseinrichtung verfolgt ausschließlich den Zweck der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes NRW in der jeweilig gültigen Fassung.
- Die Bildungseinrichtung hat die Aufgabe, ein umfassendes, fachlich und regional differenziertes und ausgewogenes Weiterbildungsangebot gem. den §§ 1 und 3 des Ersten Weiterbildungsgesetzes zu erstellen. Sie orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und am gesellschaftlichen Bedarf und ermöglicht allen, auch den Bildungsbenachteiligten, den Zugang zur Weiterbildung.
- Die Bildungseinrichtung trägt insbesondere folgenden Grundsätzen Rechnung:
- Sie soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit einräumen, ihr Erfahrungswissen mit sachorientierter Information nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung zu konfrontieren, und dadurch Reflexion und kritische Urteilsfindung anregen.
- Sie soll personale Selbstverwirklichung fördern und zu eigenverantwortlicher Mitarbeit im öffentlichen Leben anregen.
- Sie soll politische und gesellschaftliche Eigentätigkeit ermöglichen und dazu anregen, erlernte Fähigkeiten und Fertigkeiten selbständig weiterzuentwickeln und anzuwenden, dabei an die Lebenserfahrungen und Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen und die wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Bezüge berücksichtigen.
- Die Bildungseinrichtung trägt dafür Sorge, dass Toleranz und Achtung vor anderen in aktiver und kritischer Mitarbeit in Erfahrung zu bringen.
- Über die genannten Weiterbildungsschwerpunkte hinaus kann die Bildungseinrichtung, entsprechend dem Bedarf, weitere Lehrveranstaltungen anbieten.
- Die Bildungseinrichtung gewährleistet die Freiheit der Lehre, sie entbindet nicht von der Treue zu Verfassung und der Einhaltung getroffener vertraglicher Vereinbarungen.
- Im Rahmen dieser Grundsätze hat die Bildungseinrichtung das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.
- Die Bildungseinrichtung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Zeck der Bildungseinrichtung ist die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung dargestellten Aufgaben.
- Die Bildungseinrichtung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Zuständigkeit des Vorstandes des Lotus Bildungszentrums e. V. bleibt von dieser Satzung unberührt.
Die Bildungseinrichtung wird von einem hauptamtlichen Mitarbeiter geleitet. Dieser wird vom Vorstand des Lotus Bildungszentrums e.V. eingesetzt. Ein hauptberuflicher pädagogisch geeigneter Mitarbeiter wird vom Vorstand zu seinem Vertreter gewählt.
- Der Leiter hat die Fachaufsicht über die Hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den neben- und freiberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Dozentinnen und Dozenten).
- Der Leiter der Bildungseinrichtung trifft alle pädagogischen und institutionellen Entscheidungen der Bildungseinrichtung. Die Aufgaben sind im Folgenden aufgelistet:
- Aufstellung und Durchführung der mittel- und langfristigen Programm- und Veranstaltungsplanung in Zusammenarbeit mit den haupt- und nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- Anstöße von Projekten, Akquisition von Veranstaltungsorten und Gruppen
- Beauftragung der verpflichteten nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter in Absprache mit dem Vorstand des Trägers
- Aufstellung des Arbeitsplanes im Einvernehmen mit den Einrichtungs- und Fachbereichsleitern
- Vorbereitung des Haushaltsplanes im Einvernehmen mit den Einrichtungs- und Fachbereichsleitern
- Verfügung über die im Wirtschaftsplan (WP) für den Betrieb der Bildungseinrichtung bereitgestellten Mittel
- Mitwirkung bei der Weiterbildungsentwicklungsplanung
- Planung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit der Bildungseinrichtung (Information und Werbung) in Abstimmung mit den Einrichtungsleitern
- Ausübung des Hausrechts, sofern dies nicht auf einen Einrichtungsleiter übertragen wurde
- Verpflichtung/ Koordination der nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter
- Verwaltung der Einrichtung und Ausstattung der Bildungseinrichtung
- Die hauptberuflichen Mitarbeiter planen, soweit sie als Leiter von Büros eingesetzt sind, die Bildungsveranstaltungen in ihrem Bereich und führen sie selbständig durch. Sie verwalten die ihnen zugewiesenen Finanzmittel selbständig.
- Die Büros arbeiten mit dem örtlichen Träger oder anderen Vereinen, unter der Voraussetzung, dass sie in der Trägersatzung ausgesprochenen Grundsätze und Ziele anerkennen, zusammen.
Die betrieblichen Mitwirkungsrechte der hauptamtlichen Mitarbeiter finden ihre Regelung in den jeweiligen Anstellungsverträgen, dem Betriebsverfassungsgesetz und dem WbG/ NRW.
Zusätzlich wird den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den neben- und freiberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Dozentinnen und Dozenten) und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 WbG NRW zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, ein Mitwirkungsrecht eingeräumt.
Zudem werden die jeweils betroffenen haupt- und nebenamtlichen pädagogischen Mitarbeiter bei der Planung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen beteiligt. Eine Mitwirkung der Teilnehmer an der inhaltlichen sowie organisatorisch-technischen Planung findet ebenso im Rahmen von Planungsteams statt, die für einzelne Seminare gebildet werden können. Die einzelnen Mitarbeiter sind gegenüber dem Vorstand für die Arbeit in den ihnen übertragenen Bereichen verantwortlich.
Die Mitwirkung der einzelnen Mitarbeiter an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen findet statt durch:
- Vorschlag des Arbeitsplan-Entwurfes für ihren Fachbereich,
- Vorschläge und Durchführung der mittel- und langfristigen Programm- und Veranstaltungsplanung
- Anstöße von Projekten, Akquisition von Veranstaltungsorten, Gruppen und Zielgruppen,
- regelmäßige Besprechungen mit dem pädagogischen Leiter und Geschäftsführer.
- Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter nicht wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten Mitarbeitern übertragen, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Werksvertrag (Dozentenvertrag). Zudem wirken sie auch an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit durch:
- Vorschläge für die Arbeitspläne
- Teilnahme an Besprechungen des pädagogischen Personals.
Die Veranstaltungen der Bildungseinrichtung des Lotus Bildungszentrums e.V. sind grundsätzlich für alle zugänglich. Die Bildungseinrichtung kann jedoch die Teilnahme an Veranstaltungen an bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen können, unter Umständen, Teilnahmebeiträge erhoben werden.
Die Honorierung der Dozenten richtet sich nach der jeweils geltenden Honorarordnung.
Die o.g. Satzung wurde am 04.06.2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.